Definition des Franchise

Die Definition des Franchise im Laufe der Jahrhunderte

Die Definition des Franchise veränderte sich mit den Jahren. Während im Mittelalter unter Franchising eine Befreiung von Steuern, Dienstleistungen und Zöllen verstanden wurde, änderte sich die Bedeutung des Wortes. Eine neuere Definition des Franchise besteht darin, dass mit Franchise staatliche Sonderrechte von Einzelpersonen bezeichnet wurden. Zum Beispiel konnte einer Person das Recht eingeräumt werden, gegen eine Gebühr bestimmte Produkte zu vertreiben. Ab dem 19. Jahrhundert wurde als Franchising eine Genehmigung verstanden, mit der die Rechte von Dritten kommerziell genutzt werden konnten.

Die Definition des Franchise, wie sie heute angewendet wird

In der Handelsbetriebslehre wird unter der Definition Franchise ein System der vertikalen Vertriebsbindung verstanden. Bei dieser gibt es verschiedene Arten, die Vertriebsbindung räumlicher Art, bei der den Abnehmern ein räumlich begrenztes Gebiet zugewiesen wird, eine Vertriebsbindung personeller Art, bei der der Vertrieb an einen bestimmten Abnehmer gebunden ist und eine Vertriebsbindung zeitlicher Art, bei der die Waren zeitlich oder mengenmäßig beschränkt werden.

Eine andere Beschreibung für das Franchise ist der anschauliche Begriff „partnership for profit“. Beim Franchise arbeiten selbstständige Unternehmer in einem gemeinsamen System miteinander, um einen gegenseitigen Nutzen generieren zu können. In diesem System besteht zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer eine enge Partnerschaft, wobei die Aufgabenverteilung durch Verträge klar geregelt ist. Der Unterschied zu einem einfachen Vertragshändler ist, dass ein Franchisenehmer wesentlich stärker in das System des Gebers eingebunden ist. Daher besteht für den Franchisenehmer bis zu einem gewissen Grad eine Abhängigkeit vom Franchisegeber. Wie umfangreich diese Abhängigkeit ist, wird im Franchisevertrag geregelt.

Aufgaben von Franchisegeber und Franchisenehmer

Die Aufgaben des Franchisegebers bestehen in Planung, Durchführung, Kontrolle und Bereitstellung eines Konzepts. Zudem kümmert er sich um die Nutzungsrechte von Schutzrechten und bildet den Franchisenehmer aus. Daneben ist er für eine aktive und kontinuierliche Unterstützung des Franchisenehmers verantwortlich und entwickelt das System weiter. Meistens gehen auch die Marketingmaßnahmen und Werbeaktivitäten vom Franchisegeber aus.

Die Aufgaben des Franchisenehmers hingegen erstrecken sich auf die selbstständige Umsetzung des Systemkonzepts am eigenen Standort. Er verpflichtet sich zumeist auch, Eigenkapital in das Unternehmen einzubringen und eine Einstiegsgebühr zu bezahlen. Er kann auch zu Werbekostenbeiträgern verpflichtet werden und muss zudem einen Anteil vom Umsatz oder einen Fixbetrag als Franchisegebühr abtreten.