Franchisevertrag

Wozu benötigt man einen Franchisevertrag

Ohne einen gut ausformulierten Vertrag funktioniert kein Franchisesystem. Damit der Vertrag auch in allen Punkten richtig formuliert ist, wird ein Anwalt mit Erfahrung auf dem Franchisegebiet benötigt. In diesem Vertrag wird dem Franchisenehmer vom Franchisegeber erlaubt, das Geschäftskonzept zu nutzen und dabei stellt ein Franchisevertrag nicht nur die rechtliche Basis für eine Zusammenarbeit dar, sondern ist zugleich die Visitenkarte des Systems.

Der Inhalt des Franchisevertrags

In der Präambel, die im Falle von eventuell auftretenden Streitfragen der Auslegung des Parteiwillens dient, werden die Ziele und die Voraussetzungen der Vertragspartner festgehalten.

Vertragsgegenstand

Die hauptsächlichen Rechte und Pflichten der Parteien, wie zum Beispiel zum Gebrauch der Marke oder der Unternehmenskennzeichen, werden im Vertragsgegenstand festgehalten. Ebenso gehören das Franchisehandbuch und ein Werbekonzept zum Vertragsgegenstand.

Vertragsgebiet

Auch das Vertragsgebiet wird vereinbart, wobei dieses durch eine Gebietskarte oder durch Postleitzahlen festgelegt wird. Neben einem Gebietsschutz kann im Franchisevertrag auch ein Platz- oder Kundenschutz eingeräumt werden.

Vertragsdauer

Zudem wird eine Vertragsdauer vereinbart, die eine Option zur Verlängerung enthalten sollte. Meistens wird ein Franchisevertrag über die Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen. Dabei können sich durchaus Laufzeiten von 20 Jahren und mehr ergeben. Eine unbefristete Vertragsdauer ist allerdings nicht möglich, da sie gegen gültiges Recht verstößt. Die Vertragsdauer sollte dabei an die Höhe der Investitionssumme angepasst sein. Auch kann im Franchisevertrag geregelt werden, dass bei einer Verlängerung keine neuerlichen Einmalgebühren beglichen werden müssen.

Bezugsbindungen

Da es nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, dass eine 100%ige Bezugsbindung des Franchisenehmers vereinbart wird, beschränkt sie sich zumeist auf 80% des EK-Umsatzes. Zudem wird meist darauf verzichtet, eine Mindestabnahmepflicht zu vereinbaren.

Pflichten des Franchisegebers

Von besonderer Wichtigkeit im Franchisevertrag ist die detaillierte Beschreibung der Rechte und Pflichten des Franchisegebers. Ein Franchisegeber hat dabei die Pflicht, den Franchisenehmer zu unterstützen und für die Weiterentwicklung des Systems und der Vertragsprodukte zu sorgen. Neben der Grundausbildung und der Weiterbildung gehören auch die Erstellung von Marketingkonzepten und die Durchführung der Controllingmaßnahmen zu den Pflichten des Franchisegebers. Zudem sorgt er für die Belieferung des Franchisenehmers durch den Geber selbst oder durch beim System angeführte Lieferanten.

Als eine der Hauptpflichten kann die Darstellung des Know-hows des Systems verstanden werden. Ein Franchisenehmer muss mit dieser Darstellung beim Betreiben seines Franchiseoutlets einen Nutzen ziehen können. Die Vorschriften eines Handbuchs können aber nur für die Umsetzung des Franchisesystems und die Wahrung der corporate identity und der Qualitätsstandards verpflichtend sein. Keinesfalls dürfen die Regelungen des Franchisevertrags in die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchisenehmers eingreifen, denn wenn diese Selbstständigkeit nicht mehr gegeben ist, kann ein Franchisenehmer möglicherweise als Arbeitnehmer des Franchisegebers angesehen werden.

Preisgestaltung

Es ist nicht gestattet, dem Franchisenehmer Verkaufspreise vorzugeben, denn damit liegt nach § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) eine verbotene Preisbindung vor. Allerdings ist es erlaubt, unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen auszusprechen. Eine Ausnahme stellen dabei Verkaufsförderungsaktionen dar. Bei diesen können Preisbindungen vereinbart werden, wenn die Aktionen nur einen kurzen Zeitraum dauern und die Preishoheit des Franchisenehmers nicht merklich beeinträchtigen. Auf den Franchisenehmer darf zudem kein wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden, um ihn dazu zu bringen, die Produkte nur zu den unverbindlichen Preisempfehlungen zu verkaufen.

Kündigung und Auflösung des Franchisevertrags

Falls ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Franchisevertrag von beiden Seiten aus fristlos gekündigt werden. Dabei muss das Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern so tief erschüttert sein, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird.

Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung

Das Recht zur Widerrufsbelehrung wurde in den letzten Jahren mehrmals geändert. Nicht nur wegen der ständigen Änderungen dieses Rechts benötigt man einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zur Erstellung eines korrekten und rechtsverbindlichen Franchisevertrags.

Verpflichtungen des Franchisenehmers

Nicht nur der Franchisegeber, sondern auch der Franchisenehmer hat gewisse Verpflichtungen, die im Franchisevertrag festgehalten werden. Zu diesen gehört die Betriebspflicht, wobei aber ein Recht auf vorübergehendes Geschlossenhalten des Betriebs vereinbart werden kann. Der Franchisenehmer kann zudem verpflichtet werden, seinen Zahlungsverpflichtungen wie zum Beispiel laufenden Franchisegebühren oder Werbe- und Marketinggebühren nachzukommen. Zudem kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, an Schulungen teilzunehmen oder für fristgerechte Bereitstellung von Daten und Informationen zu sorgen.

Da die oben genannten Punkte nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte eines Franchisevertrags darstellen, wird dringend empfohlen, einen Anwalt mit der Erstellung zu beauftragen.