Gebietsschutz

Als Gebietsschutz wird der Wettbewerbsschutz in einem fest abgegrenzten räumlichen Gebiet bezeichnet. Gebietsschutz bedeutet einen Schutz vor Konkurrenz in dem betreffenden Gebiet. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit des geschützten Unternehmens dauerhaft gestärkt werden. Gleichzeitig ist der Gebietsschutz auch die Möglichkeit zu einer übersichtlichen und geordneten Organisation für den Vertrieb oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

Keine Konkurrenz für den Franchisenehmer durch Gebietsschutz

Beim Franchising spielt der Gebietsschutz eine besonders wichtige Rolle. Dem Franchisegeber ist daran gelegen, durch das Franchising möglichst flächendeckend vertreten zu sein. Dabei steht im Vordergrund, eine Konkurrenzsituation bei den Franchisenehmern zu vermeiden. Es ist ausreichend, wenn in dem betreffenden Gebiet ein einziger Franchisenehmer vertreten ist. Der hat seinerseits durch den vertraglich garantierten Gebietsschutz die Sicherheit, dass ihm im eigenen Hause keine Konkurrenz gemacht wird. Er kann sich also voll und ganz auf sein eigenes Unternehmen und dessen Auf- sowie Ausbau konzentrieren. Seine einzige Konkurrenz sind außenstehende Mitbewerber, also die Konkurrenten im eigentlichen Sinne.

Gebietsschutzklausel als Selbstverständlichkeit beim Franchising

Im direkten Zusammenhang mit einem Gebietsschutz steht auch die Gebietsschutzklausel. Sie sichert dem Franchisenehmer zu, dass die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht über mögliche andere Glieder innerhalb der Absatzkette in das geschützte Gebiet gelangen. Ein Problem kann in dieser Hinsicht ein paralleler Internetverkauf des Franchisegebers darstellen. In diesem Falle würde er das Gebiet des Franchisenehmers schützen, aber über den Onlinehandel dennoch Produkte in das geschützte Gebiet hinein verkaufen. Daher muss der örtlich definierte Gebietsschutz durch eine solche Klausel zusätzlich verstärkt werden; ansonsten wurde die Wirkung durch den Franchisegeber selbst, oder aber durch einen anderen Franchisenehmer, unterlaufen werden können.

Gebietsschutz mit Exklusivitätscharakter

Für den Franchisenehmer verkörpert der Gebietsschutz eine gewisse Exklusivität, also eine Ausschließlichkeit. Er ist derjenige, der in dem von seinem Vertragspartner, dem Franchisegeber geschützten Gebiet buchstäblich das Sagen hat. Einen Gebietsschutz kann es auch beim Franchising nur dort geben, wo vor Ort, also nicht virtuell, Waren oder Dienstleistungen gehandelt werden. Der Franchisenehmer ist der einzige, der vom Franchisegeber das Recht dazu hat. Der ist seinerseits dazu verpflichtet, den vertraglich gewährten Gebietsschutz in der Praxis umzusetzen. Der Franchisenehmer wird das aus eigenem Interesse ebenfalls tun.

Vor diesem Gesamthintergrund kann der Gebietsschutz als ein Vertragsrecht gesehen werden, das aller Wahrscheinlichkeit nach zu keinen Problemen im Miteinander zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer führt.