Vorvertrag
Der Vorvertrag ist ein rechtsverbindlicher Vertrag, der zeitlich vor dem eigentlichen Hauptvertrag abgeschlossen wird. Sein Gegenstand ist die beiderseitige Verpflichtung, den anschließenden Hauptvertrag auch tatsächlich abzuschließen. Der Vorvertrag ist in dem Sinne die Verpflichtung für eine weitere zukünftige Verpflichtung. Er bietet beiden Seiten beziehungsweise allen Vertragsparteien die Rechtssicherheit, dass es letztendlich zum eigentlichen Geschäft, zum Hauptvertrag, kommen wird. Für das Vorschalten eines Vorvertrages kann es unterschiedliche Gründe geben. Sie können zeit-, aber auch sachbedingt sein. Für alle Beteiligten bietet der Vorvertrag auch die Sicherheit eines Konkurrenzausschlusses.
Mindestinhalt ohne Vorgaben
Wenngleich es für die Ausgestaltung eines Vorvertrages keine gesetzlichen oder rechtlichen Vorgaben gibt, so muss doch Grundlegendes vereinbart werden. In dieser Hinsicht muss sich der Vorvertrag deutlich von einer Absichtserklärung abgrenzen. Beim Franchising beispielsweise gehört das Entgelt für das geplante Franchising ebenso dazu wie eine mögliche Vorauszahlung, die bei Abschluss des Hauptvertrages verrechnet wird. Zumindest erste Vertragsbestandteile des zukünftigen Hauptvertrages über das Franchising müssen im Vorvertrag geregelt werden. Die wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten werden schon hier klar definiert. Grund und Anlass für einen Vorvertrag sind in vielen Fällen auch Situationen oder Sachverhalte, die vom Franchisegeber oder vom Franchisenehmer bis zum Hauptvertragsabschluss geklärt werden müssen, also aktuell noch offen sind. In diesem Falle handelt es sich um einen Vorvertrag mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung. Entscheidend ist für einen Vorvertrag, dass sich die Vertragsparteien über das Hauptgeschäft einig sind. Auf das formale Aussehen sowie auf obligate Vertragsinhalte wie Gerichtsstand, salvatorische sowie Vertraulichkeitsklausel kann verzichtet werden. Eine kurze und knappe Auflistung der essenziellen Vertragsbestandteile ist ausreichend. Wichtig ist die rechtsverbindliche Unterzeichnung.
Vorvertrag mit Rechtsanspruch auf Hauptvertrag
Im Gegensatz zu einer Absichtserklärung, dem Letter of Intent, oder dem Memorandum of Understanding, ist der Vorvertrag bindend für den Abschluss des Hauptvertrages. Dieses Recht ist einklagbar, und insofern sollte in der Überschrift sowie in der kurzen Präambel wortwörtlich formuliert werden, dass es sich um einen Vorvertrag handelt. Beim Franchising ist es durchaus üblich und angebracht, den Vorvertrag mit einer Geheimhaltungsklausel zu versehen. Damit werden sowohl das Knowhow des Franchisegebers als auch die Identität des Franchisenehmers geschützt.
Im Grunde genommen wird mit Abschluss des Vorvertrages jeglicher Zeitdruck aus den noch bevorstehenden Verhandlungsgesprächen genommen. Oftmals wird er auch abgeschlossen, bevor einer der Vertragspartner für längere Zeit abwesend ist und vorab eine Rechtssicherheit schaffen, sozusagen hinterlassen möchte. Alle Vertragsparteien sind sich darin einig, was wie gewollt ist. Die noch offenen Details werden, vielfach von der nächstfolgenden Hierarchieebene, ausgehandelt. Dort muss, mit Blick auf die Notwendigkeit des Hauptvertrages, zwangsläufig eine Einigung erzielt werden. Denn der Vorvertrag ist die Grundlage für den Kontrahierungszwang, für den Abschlusszwang des Hauptvertrages.