vorvertragliche Aufklärungspflicht

Vor Abschluss des Franchisevertrags trifft den Franchisenehmer bereits die sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflicht. Dabei ist zum einen ein Wissensgefälle zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber ein Grund für diese Pflicht, da der Franchisegeber sein System, die zu erwartenden Umsätze und andere wirtschaftliche Eigenheiten kennt. Ein weiterer Grund zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht besteht in den teilweise sehr hohen Anfangsinvestitionen des Franchisenehmers. Somit kann er erwarten, dass er über die wesentlichen Punkte aufgeklärt wird, bevor er den eigentlichen Franchisevertrag abschließt. Diese vorvertragliche Aufklärungspflicht kann nur dann entfallen, wenn der Franchisenehmer in derselben Branche tätig ist und das System des Franchisegebers bereits kennt.

Strittig ist, ab wann diese Aufklärungspflicht entsteht. Während teilweise gefordert wird, dass diese bereits beim ersten Kontakt erwächst, gibt es auch die Meinung, dass vier Wochen vor dem eigentlichen Vertragsabschluss einen angemessenen Zeitraum für die Übermittlung der Informationen darstellen sollten. Der Deutsche Franchise Verband e. V. sieht in diesem Zusammenhang eine Frist von zehn Tagen vor.

Der Deutsche Franchise Verband e. V. stellte zudem Richtlinien auf, die den Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflicht regeln. Dabei ist in den Leitsätzen der Richtlinien festgehalten, dass bereits bei Beginn der Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Vertrauensschuldverhältnis besteht. Hier sind beide Parteien zur Offenlegung betriebsrelevanter Informationen verpflichtet. Des Weiteren ist der Franchisegeber dazu verpflichtet, Erfolgsaussichten und wahrheitsgemäße Angaben zum Finanzeinsatz des Franchisenehmers anzugeben. Er soll zudem eine Kalkulationsgrundlage liefern und dem Franchisenehmer Einblick in das Franchisehandbuch ermöglichen. Dieser muss mindestens zehn Tage Zeit bekommen, um die schriftlichen oder in einer anderen Weise dokumentierten Informationen überprüfen zu lassen. Nicht zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten gehört unter anderem, dass ein Franchisenehmer eine Garantie auf die Rentabilität des Unternehmens abgibt.

Falls der Franchisegeber die vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt, kann der Franchisenehmer diverse Ansprüche gegenüber diesem geltend machen. Er könnte unter anderem den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gestellt werden können. Zu diesen zählen neben der Eintrittsgebühr auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten.

Da die vorvertraglichen Aufklärungspflichten ein wichtiger Punkt beim Franchisevertrag sind, empfiehlt es sich, ein mit der Materie vertrautes Anwaltsbüro zu konsultieren.