Subway Urteil zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (16U(Kart)49/13)

Dr. Kerstin Nina Schulz

Dr. Kerstin Nina Schulz

Das Subway Urteil vom Oberlandesgericht Schleswig (16 U (Kart) 49/13) zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot einmal beleuchtet von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Nina Schulz.

Zusammenfassung des Sachverhalts :

Die Klägerin die ist die europäische Frachisegeberin des Subway-Franchise-Systems. Der Beklagte ist ein ehemaliger Franchisenehmer von Subway.

Der Beklagte hatte im Sommer 2010 alle Zahlungen an Subway eingestellt und wurde daraufhin von Subway zum 01.09.2010 gekündigt. Er stellte jedoch nicht den Betrieb seines Restaurants ein, sondern betrieb das Restaurant zunächst bis zum Dezember 2010 unverändert weiter. Im Dezember 2010 trat er dann einem Verbund ehemaliger Subway-Franchisenehmer mit dem Namen „Fresh!“ bei,  unter deren Marke er das Restaurant ansonsten im Wesentlichen unverändert weiterbetrieb. Die Klägerin erwirkte daraufhin im Juli 2011 bei dem Landgericht Lübeck eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, der ihm untersagte, das Restaurant in der gleichen Form, insbesondere unter Beibehaltung der Farben und Verzierungen im Gastraum, weiter zu betreiben. Der Beklagte änderte diese und führte ansonsten das Restaurant weiter.

Im vorliegenden Rechtstreit begehrte dann die Klägerin Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 250,- Euro für jeden Tag der unerlaubten Nutzung der Marke Subway, sowie eine Vertragsstrafe von 10,000 US-Dollar für den Verstoß gegen ein –einjähriges- nachvertragliches Wettbewerbsverbot und hierfür weitergehenden Schadenersatz. Im Weiteren beantragte die Klägerin, das dem Beklagten der Weiterbetrieb des Restaurants untersagt wird.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, das der Vertrag aus verschiedenen Gründen nichtig oder sittenwidrig sei.

Urteil der ersten Instanz.

Das Landgericht Lübeck sprach der Klägerin den begehrten Schadenersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke, die begehrte  Vertragsstrafe  sowie einen Schadenersatzanspruch wegen Verstoß gegen das einjährige Wettbewerbsverbot zu. Insoweit die Klägerin jedoch einen weitergehenden Unterlassungsanspruch begehrte wies es die Klage ab.

Das Vorbringen des Beklagten wurde vollumfänglich als unrichtig verworfen. Der Franchisevertrag ist weder sittenwidrig, noch wegen Verstößen gegen AGB-Recht noch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten  unwirksam.

Urteil des OLG Schleswig

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte legten gegen das Urteil des Landgerichtes Berufung ein und verfolgten ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Das OLG Schleswig gab den Berufungen nicht statt und bestätigte das Urteil des Landgerichtes vollumfänglich.

Besprechung der Entscheidungsgründe:

Interessant ist diese Entscheidung aus zwei Gesichtspunkten.

So wurde zunächst wieder einmal bestätigt, dass an eine Unwirksamkeit bzw. Sittenwidrigkeit von Franchiseverträgen hohe Anforderungen gestellt werden.

Leider hält sich das Gerücht hartnäckig, dass hier ein „Ausstieg durch die Hintertür“ aus dem Franchisevertrag möglich ist und dass diese oftmals wegen  Sittenwidrigkeit oder aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam seien.

Es kann daher nur betont werden, dass die Unwirksamkeit eines Franchisevertrags nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben ist, und hieran  insbesondere im Franchiserecht systembedingt besondere Anforderungen zu stellen sind.

Wesentlich interessanter ist jedoch die Entscheidung des OLG Schleswig, das über das vertragliche Wettbewerbsverbot hinausgehende Unterlassungsbegehren  der Klägerin zu versagen.

Dieses Unterlassungsbegehren hat die Klägerin auf den § 4 Nr. 9 a bis c UWG gestützt.

Unlauter handelt insbesondere, wer

[…]

Nr. 9 :

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat. […]“

Die Klägerin Trug vor, dass der Beklagte dadurch, dass er das Sandwich-Restaurants  mit Sandwiches, Wraps und Salaten, die mittels eines Baukastenprinzips entlang einer Produktionstraße angeboten werden, weiter betrieb, den Tatbestand des § 4 Nr. 9 a bis c UWG verwirklicht. Entsprechend sei ihm der Weiterbetrieb zu untersagen

Das OLG Schleswig verneinte mit folgender Begründung das Bestehen dieses Anspruches:

Zu Vorliegen von von § 4 Nr. 9 a UWG :

„ […] Eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG liegt vor, wenn die an- gesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder or- ganisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. […|

Das OLG verneinte eine Herkunftstäuschung: Zwar sei das Warenangebot und die Art und Weise der Zubereitung der Speisen bis in Details identisch. Die Änderungen in der Farbgestaltung und der Auftritt unter der Marke „Fresh!“ seien jedoch ausreichend, um eine Täuschung zu verneinen.

Zu Vorliegen von von § 4 Nr. 9 b UWG :

“[…]Die Vorschrift zielt nicht auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz einer “Leistung”, sondern auf den Schutz des Herstellers des Originals in seiner Eigenschaft als Mitbewerber bei der Produktvermarktung. Er wird in seinem Interesse geschützt, das Original ungehindert vermarkten zu können. Auch insoweit ist die Unangemessenheit durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und dessen Nachahmer sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen.[…]”

Auch dies sah das OLG Schleswig nicht als gegeben an:

Es ist ausreichend, das durch die Verwendung der neue Marke “Fresh!” ein am Markt verschiedener Auftritt erzeugt wurde. Dadurch kann ein Kunden, der das Restaurant betritt und ein mit einem Subway-Restaurant in wesentliches identisches Warenangebot vorfindet nicht davon ausgehen, das der Geschmack und die Qualität automatisch gleich ist mit dem eines Subways-Restaurants.

Entsprechend wird auch die „Wertschätzung“, die der Marke Subway entgegengebracht wird nicht ausgenutzt.

Zu Vorliegen von von § 4 Nr. 9 c UWG :

“[…] Der Beklagte hat schon nicht die Ausstattung und Betriebsführung von Subway nachgeahmt. Er hat sein Restaurant vielmehr als ein Subway-Franchisenehmer nicht nur mit Billigung, sondern auf Geheiß der Klägerin “Subway-like” gestaltet und geführt und dies alles vertragsgemäß und also redlicherweise. Das jetzige Restaurant stellt schon begrifflich danach keine vertragslose Nachahmung dar, sondern ist vielmehr eine Fortführung des Bestehenden unter neuer Marke. […]”

Allem in allem ergibt sich daraus, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht besteht.

Fazit:

Über die Richtigkeit dieses Urteiles kann trefflich gestritten werden.

Auf der einen Seite ist es zu begrüßen, dass das OLG Schleswig der „Monopolisierung“ von Konzepte und Angeboten durch einzelne Franchisesysteme einen Riegel vorschiebt. Nur durch solche Freiheiten kann ein funktionierender Wettbewerb sichergestellt werden, der letztendlich Grundlage unseres Gesellschafts- und Wirtschaftssystems ist.

Auf der anderen Seite schafft  dieses Urteil auch die Gefahr, dass es in Zukunft vermehrt zur Gründung von „Piraten-Franchisesystemen“ kommt, die das Konzept eines am Markt bewährten Systems „kopieren“ und dann versuchen, Franchisenehmer massenhaft zum Austritt zu bewegen.

Mag ein großes Franchisesystem noch juristisch gegen eine solche „Kaperung“  ankämpfen können, dürfte es einem kleines System an den Ressourcen fehlen, in einer über einen langen Zeitraum geführte Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von ehemaligen Franchisenehmer zu bestehen.

Es wäre daher wünschenswert gewesen, wenn das OLG Schleswig die Hürde für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruches nach § 4 Nr. 9 a bis c UWG ein wenig nieder angesetzt hätte, als im besprochene Urteil der Fall.

Das Urteil stellt klar, das der einzige Weg zur Bekämpfung solcher Phänomene ein möglichst strenges nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist.  Es ist daher zu erwarten, dass in Zukunft Franchisegeber vermehrt versuchen werden hier noch strengere Regelungen im Franchisevertrag  zu vereinbaren.

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