Vertrag kündigen: Wie werden Franchise-Systeme richtig gekündigt?

Vertrag

Ein Franchise-System besteht aus einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer. Grundlage für die geschäftlichen Beziehungen, die die beiden Parteien pflegen, ist der Franchise-Vertrag. Hieraus ergeben sich die Rechte und Pflichten. Gibt es nichts zu beanstanden, kann ein abgelaufener Franchise-Vertrag verlängert werden. Möchte eine der beiden Vertragspartner die geschäftliche Beziehung nicht mehr fortsetzen, ist es möglich, den Vertrag zu kündigen. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Alternativ kann auch der Widerruf des Franchise-Vertrages geprüft werden.

Der Franchise-Vertrag: Die Grundlage eines Franchise-Systems

Der Franchise-Vertrag bildet die Grundlage, die den Franchisegeber und einen Franchisenehmer in einem Franchise-System als Franchise-Unternehmer zusammenführt. Er zählt zu den Ratenlieferungsverträgen, die im § 510 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt sind.

Zu den wichtigsten Inhalten gehören die Rechte und Pflichten des Franchisegebers und des Franchisenehmers. So kann der Franchisegeber dem Franchisenehmer z. B. vorgeben, mit welchen Waren er sein Sortiment bestückt. Zu seinen Pflichten gehört es, sein Geschäftskonzept für den Franchisenehmer nutzbar zu machen. Der Franchisenehmer ist durch den Franchise-Vertrag dazu verpflichtet, dem Franchisegeber eine Gebühr zu zahlen. Dafür darf er dessen Marke für sein Geschäft verwenden.

Bevor es zum Abschluss eines Franchise-Vertrages kommt, müssen beide Seiten ihre vorvertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Hierzu gehört auf der einen Seite die umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht des Franchisegebers. Überdies kann der Franchisenehmer sein Recht auf eine standortbezogene Rentabilitätsanalyse gegen den Franchisegeber durchsetzen.

Voraussetzung für die Vertragsverlängerung

Franchise-Verträge werden in der Regel für eine Dauer von drei bis sieben Jahren abgeschlossen. Wurden zwischen dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber keine weiteren Regelungen getroffen, endet das Franchise-System mit nach der vereinbarten Laufzeit. Hier ist es nicht notwendig, den Vertrag zu kündigen. Mit der Beendigung des Franchise-Vertrages können nur noch die Rechte und Pflichten geltend gemacht werden, die sich auf die Laufzeit der schriftlichen Vereinbarung beziehen.

Franchisevertrag

Möchte der Franchisenehmer den Vertrag mit dem Franchisegeber fortsetzen, muss er eine Verlängerungsgebühr entrichten. Nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, einen Franchisevertrag zu verlängern.

Was ist bei der Kündigung des Franchise-Vertrages zu beachten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Franchise-Vertrag zu kündigen. Hinsichtlich der Kündigung wird zwischen den beiden folgenden Alternativen unterschieden:

  • Ordentliche Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung

Ordentlich einen Vertrag kündigen bedeutet, dass die kündigende Partei bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kündigungsschutzfrist einhält. Anders als bei einer außerordentlichen Kündigung muss hier kein wichtiger Grund angegeben werden. Die ordentliche Kündigung eines Franchise-Vertrages ist jedoch nur möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Der Franchise-Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  • Bei einem auf eine bestimmte Zeit befristeten Vertrag wurde eine automatische Verlängerungsklausel aufgenommen.
  • Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ist Gegenstand der Vertragsbedingungen, die sowohl der Franchisenehmer als auch der Franchisegeber akzeptiert haben.

Außerordentliche Kündigung

Abweichend von der Auflösung eines Vertrages, bei der eine Kündigungsfrist zu beachten ist, können beide Vertragspartner das Franchise-System auch außerordentlich kündigen. Vorausgesetzt wird hier nicht, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Die rechtliche Vorschrift für die außerordentliche Kündigung eines Franchise-Vertrages findet sich im § 314 BGB. Die Voraussetzung, die der Gesetzgeber an eine außerordentliche Kündigung knüpft, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierzu sagt § 314 Absatz 1 BGB, dass es sich um einen Grund handeln muss, der es einer der beiden Parteien nicht mehr zumutbar macht, den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit fortzuführen. Hierbei sind sowohl die Umstände des Einzelfalles als auch die Interessenlage beider Parteien zu berücksichtigen.

Überdies soll die außerordentliche Kündigung des letzte Mittel darstellen. Deshalb ist es notwendig, dass vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen wird. Als Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, können die folgenden Punkte angeführt werden:

  • Der Franchisenehmer hat eine für den Franchisegeber konkurrierende Tätigkeit übernommen.
  • Der Franchisegeber lässt dem Franchisenehmer mehr als einmal eine mangelhafte Lieferung zukommen.
  • Eine der beiden Seiten hat bei Vertragsabschluss wesentliche Vertragsgrundlagen verschwiegen oder den anderen bewusst getäuscht.

Was kommt nach der Kündigung?

Sobald ein Franchise-Vertrag wirksam gekündigt wurde, müssen von beiden Seiten keine Ansprüche des anderen mehr erfüllt werden, die sich nach dem Ende des Franchise-Systems ergeben. Allerdings obliegt es dem Franchisenehmer, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Franchise-Vertrag zu erfüllen, sofern diese in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Franchisegeber enthalten sind.

Die nachvertraglichen Verpflichtungen beziehen sich z. B. auf die folgenden Punkte:

  • Der Franchisegeber kann nach der Kündigung des Vertrages zur Rücknahme sämtlicher Produkte zum Einkaufspreis verpflichtet werden.
  • Der Franchisenehmer muss sämtliche Angaben, die auf das gekündigte Franchise-System hinweisen, aus seinem Geschäftskonzept entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn der Gegenstand des Franchise-Systems eine Marke war.
  • Wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann der Franchisegeber Schadenersatz fordern, wenn der Franchisenehmer dies nach der Kündigung des Vertrages missachtet.
  • Geschäftsgeheimnisse, die während der Laufzeit des Vertrages bekannt geworden sind, dürfen nach dem Ende des Franchise-Systems nicht an einen anderen Vertragspartner weitergegeben werden.

Unter welchen Bedingungen ist der Widerruf eines Franchise-Vertrages zulässig?

Der Abschluss eines Franchise-Vertrages kann von beiden Seiten innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Vertragsbestandteil die Belehrung über das Widerrufsrecht vorsieht.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Februar 2020 (Az.: 4 W 918/19) verlängert sich die Frist für den Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf zwölf Monate und 14 Tage.

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